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Merkblatt

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition im Privatbereich
- ein Ratgeber für den Waffenbesitzer -

Herausgegeben vom Bundesminister des Innern in Zusammenarbeit mit den Innenministern - /senatoren der Länder

Die Opfer von Waffendieben sind zu 75 % private Waffenbesitzer!

Sind I h r e Schußwaffen sicher aufbewahrt?

Die von Schußwaffen ausgehende Gefahr kann nicht hoch genug eingestuft werden.

Der Gesetzgeber verpflichtet daher in § 42 des Waffengesetzes (WaffG) die gewerblichen und privaten Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Diebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu treffen. Die Erfüllung der Sicherungspflicht liegt in Ihrem eigenen Interesse; kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann dies je nach Schwere des Verstoßes gegen die Pflicht des § 42 WaffG Ihre persönliche Zuverlässigkeit in Frage stellen und unter Umständen zu einem Widerruf der Ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse fuhren.

Dieses Merkblatt soll Ihnen als Leitfaden dienen, um Ihnen als Waffenbesitzer die Wahl der Sicherungsmittel zu erleichtern und sie ihren persönlichen Verhältnissen anzupassen.

Verhaltenshinweise

Ob zu Hause oder unterwegs, Schußwaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein.

Denken Sie daran:

- Waffen und Munition getrennt aufbewahren,
- keine Zugriffsmöglichkeit für Unbefugte (auch Kinder),
- keine Informationen über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende,
- auch für eine einzelne Waffe gilt die Sorgfaltspflicht.

Sicherungshinweise

Gerade Sie als Waffenbesitzer müssen besonderes Interesse an Maßnahmen zur Grundsicherung Ihres Hauses / Ihrer Wohnung haben.

Damit erreichen Sie gleichermaßen den Schutz Ihrer Familie, die Sicherung ihrer Waffen und Ihrer sonstigen Wertgegenstände.

In diesem Merkblatt können zwangsläufig keine detaillierten Sicherungskonzepte festgeschrieben werden, die für alle Objekte gleichermaßen Anwendung finden könnten. Insbesondere ist auf die rechtliche Zulässigkeit und die tatsächliche Durchführbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zu achten.

Beurteilungskriterien für das Gefährdungspotential und der daraus resultierenden Empfehlungen sind

- Art und Anzahl der Waffen,
- Lage, Nutzungsart und Bauweise des Objektes.

Grundsicherung

Unter diesem Begriff sind heute allgemein übliche sicherungstechnische Maßnahmen zu verstehen, die den polizeilichen Erfahrungen und dem jeweiligen Stand der Sicherungstechnik entsprechen und für Wohnbereiche von den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen allgemein empfohlen werden.

Vorrang haben hierbei mechanische (bautechnische) Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten realisiert werden sollten.

Die nachfolgenden Sicherungsbeispiele sind als Anregung zu verstehen; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Außentüren (Haus-, Wohnungs-, Keller-, Neben-, Bodentüren)

> druckfest hinterfütterte Zarge,
> möglichst verwindungssteifes, geschlossenes Türblatt,
> für verglaste / teilverglaste Türen sind besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. engmaschiges, von außen nicht abschraubbares stabiles Metallgitter,
> bei geringer Festigkeit der Bänder (Einbohrbänder) sind zusätzlich Sperreinrichtungen an der Bandseite (sog. Hintergreifer) anzubringen,
> im Mauerwerk verankertes Schließblech, ggf. 500 mm langes Winkelschließblech,
> zweitouriges Einsteckschloß mit einem nach den VdS-Richtlinien geprüften Schließzylinder bzw. gleichwertiges Zuhaltungsschloß mit gesichertem Wechsel,
> Sicherheitstürschild, das mit dem Schließzylinder außen bündig abschließt.

> Weitere Einrichtungen sind
>> Kastenriegelschloß mit Sperrbügel,
>> Verschlußeinrichtung mit Mehrfachverriegelung,
>> Querriegelschloß,
>> Schubriegel, Vorlegestangen,
>> Weitwinkelspion (175 Grad Blickwinkel).

Bei Einbau eines nach DIN 18103 geprüften Türelementes sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sind den örtlichen und individuellen Gegebenheiten sowie der Art der jeweiligen Außentür anzupassen.

Fenster/Fenstertüren (einschließlich Balkon- und Terrassentüren)

Zur Grundsicherung können eingesetzt werden:

> abschließbare Fenstergriffe, Drehsperren, Zusatzschlösser,
> Rolläden mit Aufschubsperren,
> Fensterläden mit Verschlußeinrichtungen, Vergitterungen,

> bei Kellerfenstern/Lichtschächten
>> Vorhangschlösser,
>> stabile, engmaschige, festverankerte Gitterroste zur Abdeckung der Lichtschächte,
>> fugenarmierte Glassteine anstelle des Kellerfensters,

> bei Dachfenstern/Dachluken
>> durchbruchhemmender Verglasungswerkstoff,
>> Vergitterungen.

Bei Einbau einbruchhemmender Fenster/Fenstertüren gemäß der Vornorm DIN 18054 sind die Sicherheitsantforderungen als erfüllt anzusehen.

Über die Gebäudesicherung (Grundschutz/Grundsicherung) gibt es ausführliches Informationsmaterial bei Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle.

Waffenaufbewahrung

Durch die Grundsicherung wird das Eindringen in das Haus/die Wohnung generell erschwert. Für die Aufbewahrung der Schußwaffen selbst gelten - abhängig von Art und Anzahl - nachfolgende Empfehlungen:

1. Verwahrung von bis zu 5 Langwaffen

a) Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloß oder gleichwertiges Behältnis oder
b) Anschließen an spezielle Wandhalterungen.

2. Verwahrung von mehr als 5 Langwaffen

Stahlschrank der Sicherheitsstufe A gemäß VDMA 24992 oder gleichwertiges Behältnis.

3. Verwahrung von bis zu 5 Kurzwaffen

Stahlschrank der Sicherheitsstufe B gemäß VDMA 24992 oder gleichwertiges Behältnis.

4. Verwahrung von 6 bis 20 Kurzwaffen

Wertschrank der Sicherheitsstufe C 1 nach RAL-RG 626/2 oder gleichwertiges Behältnis.

5. Verwahrung von mehr als 20 Kurzwaffen

Panzer-Geldschrank der Sicherheitsstufe D 10 nach RAL-RG 626/10 oder gleichwertiges Behältnis.

In vielen Fällen wird ein Waffenraum den Bedürfnissen des Waffenbesitzers eher gerecht als ein Einzelbehältnis. Als Waffenraum bietet sich insbesondere ein Raum ohne Fenster und mit besonders gesicherter Tür an (z.B. Kellerraum). Denken Sie daran: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt der beste Waffenraum nichts. Dies gilt gleichermaßen auch für die Schlüssel von Waffenschranken.

Im Einzelfall empfiehlt sich eine individuelle objektbezogene Beratung.

Die Installation einer Einbruchmeldeanlage kann sowohl für die Ergänzung des Grundschutzes als auch für die Überwachung der Einzelbehältnisse bzw. des Waffenraumes erforderlich sein. Eine Einbruchmeldeanlage sollte DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, entsprechen. Eine Liste über Fachfirmen, die nachweislich in der Lage sind, Einbruchmeldeanlagen fachgerecht zu projektieren und zu installieren, können Sie bei Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle anfordern. Es muß allerdings ganz deutlich gesagt werden, daß eine Einbruchmeldeanlage kein Ersatz für die vorstehenden mechanischen Sicherungseinrichtungen sein kann.

Schußwaffen sind in nicht ständig bewohnten Objekten nicht zu verwahren, es sei denn, daß weitergehende Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, die eine sichere Aufbewahrung gewährleisten. Hierbei sollten Sie einen strengen Maßstab anlegen.

Waffentransport

Besonderer Sorgfalt bedarf es beim Transport von Schußwaffen in Kraftfahrzeugen.

Als Grundsatz muß gelten: Kein Zurücklassen von Schußwaffen in einem öffentlich abgestellten, nicht beaufsichtigten Kraftfahrzeug. Während des Transportes sollten Sie Waffen und Munition im Kraftfahrzeug getrennt und für Dritte nicht erkennbar verwahren.

Die Gefahr von Waffendiebstählen aus Ihrem Kraftfahrzeug wird wesentlich gemindert, wenn Sie sich einen speziellen Sicherheitsbehälter (Gewehrkoffer) in den Kofferraum Ihres Kraftfahrzeuges einbauen lassen. Solche Behälter werden von einigen Firmen auf dem Markt angeboten. An die Verankerung des Behälters im Kofferraum sowie an die Festigkeit des Behälters selbst sollten Sie jedoch bestimmte Mindestanforderungen stellen.

Weitergehende Hinweise und detaillierte Informationen zu den sicherungstechnischen Empfehlungen sowie zu Einbruchmeldeanlagen erhalten Sie kostenlos von Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle.